DER EPC Was muss ich dazu wissen?
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen, bei denen Schier verwendet werden.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf im Zuge geführter Winter- und Schneeschuhwanderungen Grundkenntnisse im Umgang mit Lawinenverschüttetensuchgeräten, Schaufel und Sonde vermitteln. Das Anbieten und Durchführen eigenständiger Kurse in Schnee- und Lawinenkunde sowie Trainings für die Lawinenverschüttetensuche ist Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern vorbehalten.
Bei Schneelage hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer den aktuellen Lawinenlagebericht zur Planung der Bergwanderung einzuholen, sofern ein solcher ausgegeben wird. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf Winter- und Schneeschuhwanderungen in folgenden lawinensicheren und nicht unmittelbar absturzgefährdeten Bereichen durchführen:
- auf markierten und von der Wegehalterin/vom Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB geöffneten Winterwanderwegen;
- im mäßig steilen freien Gelände und außerhalb von möglichen Lawinenauslaufbereichen.